Studium und Lehre
Auf dieser Seite finden Sie Informationen und Vordrucke für
Bewerber und Studierende zu den Themen: Exmatrikulation, Beurlaubung
und die Mitteilung einer Anschriftenänderung.
Exmatrikulation
(siehe auch § 7 der Ordnung über die Rechte und Pflichten
der Studierenden an der Evangelischen Fachhochschule Berlin)
Exmatrikulationen sind auf Antrag des Studenten oder von Amts
wegen möglich. Mit der Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft
in der EFB. Die ordnungsgemäße Exmatrikulation erfolgt
auf schriftlichen Antrag und wird grundsätzlich frühestens
mit Antragseingang wirksam. Bereits ausgehändigte Studiennachweise
sind in diesem Fall zurückzureichen. In der Regel erfolgt
die Exmatrikulation zum Ende des laufenden Semesters. Exmatrikulationen
von Amts wegen erfolgen zum Beispiel, wenn keine fristgemäße
Rückmeldung vorliegt, keine fristgemäße Belegung von
Lehrveranstaltungen vorliegt, die Abschlussprüfung bestanden
wurde, vorgeschriebene Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene
Prüfung endgültig nicht bestanden wurden.
Erfolgt keine Rückmeldung wird der Student wie o.g.
von Amts wegen exmatrikuliert und muss die Gebühren wegen
Fristversäumnis entrichten. Erst danach kann ihm eine
Exmatrikulationsbescheinigung ausgestellt werden, die im Falle
einer erneuten Immatrikulation jeder deutschen Hoch- bzw.
Fachhochschule vorzulegen ist.
Für die ordnungsgemäße Exmatrikulation benötigt
der Student eine Entlastungsbescheinigung der Bibliothek,
aus der hervorgeht, dass keine Rückgabeverpflichtung
von Sachen (z.B. von Büchern und Geräten) gegenüber
der EFB mehr besteht. Über Möglichkeiten evtl. Gebührenerstattungen
informiert das Immatrikulationsbüro.
Beurlaubung
Während eines Urlaubssemesters bleiben die Studierenden
Mitglieder der Hochschule mit entsprechenden Rechten und Pflichten.
Eine Beurlaubung kann jeder Student während seines Studiums
nur aus wichtigem Grund beantragen. Anträge sind schriftlich
entweder im Rahmen der Rückmeldefrist oder während
des Semesters grundsätzlich bis spätestens acht
Wochen vor Vorlesungsende des betreffenden Semesters an das
Immatrikulationsbüro zu richten. Eine Beurlaubung soll
nicht über mehr als zwei aufeinander folgende Semester ausgesprochen
werden. Im ersten Semester findet keine Beurlaubung statt.
Die Belegung von Lehrveranstaltungen während einer Beurlaubung
ist nicht zulässig.
Mitteilung einer Anschriftenänderung
Begrüßungsgeld
Prüfungsamt
Rückmeldung
Informationen zur Rückmeldung von Studenten
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